- 452 - 1234. (September 22.) o. O. Erzbischof Fulko von Gnesen und Bischof Paul von Posen Urkunden den eben unter No. 451 angeführten Vergleich und fügen dem hinzu, dass Herzog Wladisl. bei einem am nächsten Pfingstfeste abzuhaltenden Schlusstermine weitere Ansprüche geltend machen könne, und dass überhaupt beide Parteien eine letzte Entscheidung von den erwählten Schiedsrichtern provoziren oder aber sich bei der schon vorgenommenen Theilung beruhigen könnten. Bis zur Einholung der päpstlichen Bestätigung solle Keiner von Beiden ein neues Kastell ohne des Anderen Willen erbauen, sondern nur die notwendigen Arbeiten zur Instandhaltung vornehmen. O. Z. Theiner, mon. Pol. I. 28 aus der päpstlichen Bestätigung vom 27. Juni 1235 u. danach im c. d. maj. Pol. I. 149. Das weggelassene Datum ist aus No. 451 ergänzt. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen. |